19.2.05

Hartz IV verfassungswidrig?

Bereits in einem früheren Eintrag hatte ich spekuliert, dass ein bestimmter Punkt von Hartz IV verfassungswidrig sein könnte, nämlich das Anrechnen des Einkommens des Mitbewohners bei Wohngemeinschaften.

Nun meldet yahoo, dass das Düsseldorfer Sozialgericht es offenbar ähnlich sieht. Eine Frau, die in einer Wohnung mit einem Mann zusammenlebt, hatte gegen die Ablehnung von ALG II geklagt, mit folgender Wirkung:
Das Sozialgericht zwang die Arbeitsagentur nun per einstweiliger Anordnung, der Frau doch Arbeitslosengeld II zu zahlen. Die Begründung des Gerichts: Die Anrechnung von Vermögen und Einkommen bei nicht verheirateten heterosexuellen Paaren sei verfassungswidrig, weil sie nach Hartz IV bei homosexuellen Lebensgemeinschaften nicht vorgesehen sei. Dies stelle einen verfassungsrechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3 des Grundgesetzes dar, heißt es in der Entscheidung.

Außerdem ist die bisher praktizierte generelle Anrechnung von Partnereinkommen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach Überzeugung des Gerichts rechtswidrig. Das sei nur möglich, "wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann". Davon aber könne die Behörde nicht bei jeder "wilden Ehe" ausgehen.

Ich sehe es genauso: das bestehende Gesetz zwingt in jeder WG, in der ein Mitbewohner ALG II-berechtigt ist, ALLE Mitbewohner dazu, ihre Vermögensverhältnisse offenzulegen, und im Zweifelsfall dazu, arbeitslose Mitbewohner zu unterstützen. Ich hoffe nun, dass der o.g. Fall bis zum BVG eskaliert, damit dieser Teil von Hartz IV dort endgültig gekippt wird.

1 Kommentare:

Blogger Marc meinte...

Vermutlich wird das Gesetz dann so geändert, dass gleiches Unrecht für alle gilt.

Allerdings hoffe ich auch, dass das BVerfG sowas kassiert. Und am besten die von Sozialbehörden immer wieder versuchte Kollektivhaftung für WG-Mitbewohner einen Riegel vorschiebt.

Wobei ich auch nicht wüsste, wie man sich dagegen absichern kann. Bekommt ein Mitbewohner einen Untermitvertrag von einem Bewohner, dann könnte man das ja noch kontrollieren, ob der "Bewerber" ALGII bekommt oder nicht. Aber das rauszubekommen ist ehrabschneidend und aufwändig. Und selbst dann kann aus einem Studi ganz schnell ein Arbeitsloser werden.

Ist der Vermieter allerdings extern, dann haben die Mitbewohner ja keinen Einfluss auf die Auswahl ihres Mitbewohners.

Und ALG-II-Empfänger zu werden ist bestimmt kein Kündigunggrund.

5:37 PM  

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