1.7.05

Das Finanzgericht, die Philosophie und das Altern

Manchmal ergeben sich aus banalen Rechtsfällen wahre philosophische Perlen. So hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Dezember 2040 über die an sich banale Frage zu entscheiden, ob Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht. Heraus kam dabei u.a. die reinste "Rechtslyrik":
Soweit die Klägerin die üblicherweise bei jedem Menschen auftretenden körperlichen Veränderungen als mit einem Krankheitswert behaftet ansieht, geht sie fehl: Das Altern als ein Verlauf, dem jeder Mensch von Geburt an unterliegt, ist gerade die Norm und nicht umgekehrt die Abweichung von dieser. Die Beseitigung der dieser Norm entsprechenden körperlichen Auswirkungen vermag damit nicht der Gesundheit zu dienen, sondern allenfalls der Herstellung eines nicht der persönlichen Altersentwicklung der betreffenden Person entsprechenden äußeren Erscheinungsbildes.

Auch soweit die Klägerin meint, die Beseitigung von Hässlichkeit sei eine Heilbehandlung, geht sie ebenfalls fehl: Die Frage, was hässlich sei bzw. wann Hässlichkeit beseitigt werde, kann - evtl. bis auf extreme Ausnahmefälle - von niemandem allgemein beantwortet werden.


Wunderbar! Den zweiten Absatz könnte man gut zusammenfassen mit "Die Schönheit liegt im Auge des Betrachters". Was den ersten betrifft, so neigen im heutigen Zeitalter des Jugendwahns viele Menschen zur
"Herstellung eines nicht der persönlichen Altersentwicklung der betreffenden Person entsprechenden äußeren Erscheinungsbildes" mittels Botox, Silikon und anderen Nettigkeiten - egal, was für Nebenwirkungen es hat. Da kann man nur den Kopf schütteln.

Quelle: Law Blog.