19.8.04

Ein Haus bei ebay, für nur 2,50 Euro

Sabine Wilcke hatte Glück: Anfang August ersteigerte sie bei ebay ein gemauertes Massivhaus im Werte von 104.000 EUR für nur 2,50 EUR. Dies berichtet die FAZ. Das Haus soll auf einem Grundstück ihrer Wahl errichtet werden. Ein solches Baugrundstück hat Familie Wilcke bereits in Erbpacht gepachtet, daran soll es also nicht scheitern.

Der Verkäufer, ein gewisser Harry Zinßmeister, versucht nun, aus dem Vertrag rauszukommen. Er beruft sich dabei darauf, dass er kein Bauunternehmer sei, sondern nur "Bauunternehmer an der Hand habe". Außerdem habe er im Angebotstext geschrieben, dass der Vertrag erst bei einem Mindestgebot von 104.000 EUR zustandekomme.

Meiner Ansicht nach sind beide Argumente nicht stichhaltig. In der Beschreibung der Auktion stand "Wir bauen...", da ist es eindeutig, dass es nicht um eine Vermittlung geht. Und der Zusatz im Angebotstext ist unwirksam, da nach den ebay-Regeln ausschließlich das Anfangsgebot gilt, und das lag bei einem Euro. Herr Zinßmeister sollte es wissen, nachdem er bereits an 175 ebay-Auktionen als Käufer oder Verkäufer teilgenommen hat. Wer eine Ware für einen Euro bei ebay einstellt, muss eben damit rechnen, dass er im Extremfall nicht mehr als einen Euro dafür bekommt - selbst dann, wenn es sich um ein komplettes Haus handelt.

Der Fall geht nun vor das Landgericht Kaiserslautern, wo sich Sabine Wilcke gute Chancen ausrechnen kann. Ein vergleichbarer Fall (es ging um ein Collier für 22.500 EUR, dessen Endpreis bei EUR 401 lag) wurde bereits zu Gunsten des Käufers entschieden. Ich denke, dass es hier ähnlich ausgehen wird.

(gefunden in Udo's Law Blog).

9 Kommentare:

Blogger Marc meinte...

Nach der Diskussion im lawblog (war ja schonmal vor 1-2 Wochen Thema neige ich zu der Meinung, dass die Einschränkung "Nicht unter Hunderttausendirgendwas Euro" zwar gegen die eBay-Regeln verstößt, aber juristisch durchaus greift. Jetzt gibt es aber dieses andere Urteil mit dem Juwelier. Also abwarten, wie der Einzelfall liegt.

Da ein Hausbau für 2,50 aber nicht möglich ist, aber der Anbieter wusste was eBay ist, wäre meiner Meinung eine mögliche Regelung, dass der Verkäufer, der Frau ihre Unkosten erstattet und den Anwalt anstelle der PKH bezahlt.

9:22 AM  
Blogger rollinger meinte...

Dann müsste der Verkäufer aber in Höhe von 104 000 Euro die Anteiligen Kosten an ebay zahlen. Ansonsten, gebe ich auch der Dame Recht.
Denn wenn das durchgeht, wird das in ebay immer so sein. Startgebot ab ein Euro, aber eigentlich doch bei 200 000. So funktioniert ebay nicht.
Ich kann doch nichts ins Fenster legen und ein Schild dran "1,50 Euro" und an der Kasse heißt es "Nö, eigentlich kostet das 120 Euro"
Dann bräuchte man keine Preise mehr auszeichnen

4:06 PM  
Blogger Marc meinte...

Hehe, der Vergleich mit dem Laden zieht unter Juristen nicht (bin keiner). Wenn man in einen Laden geht und sagt, ich hätte gerne den Ferrari, der im Schaufenster mit 2,50 Euro ausgepreist ist, dann kann der Verkäufer einfach entscheiden, dass er DIR das Auto nicht verkaufen wird. In der Regel tritt so ein Fall nicht ein, aber da gilt sowas wie Vertragsfreiheit oder sowas und wenn der sagt, mit dem schließe ich keinen Kaufvertrag, dann ist das halt so.

Und die Einstellgebüren sind bei eBay ab einem bestimmten Betrag gleich. Ich meine, dass maximal 4,80 Euro fällig werden. Sparsamkeit wäre kein Grund für den Hausverkäufer gewesen. Vielleicht hat er es aber auch nicht gewusst. Das ist bei solchen Summen natürlich Blödheit.

Und bei solchen Summen könnte man (auch wenn es nicht korrekt ist) sich auch einen Strohmann leisten, der im Notfall mit einem Gebot einspringt.

Rein privat bin ich dafür, dass der Typ das Haus für den Minibetrag hinstellen muss - nur damit sich sowas rumspricht und zukünftig unterbleibt. Denn wenn das im Sinne des Verkäufers vor Gericht durchgeht, dann sind Chance und Risiko bei eBay nicht mehr gleich verteilt.

In den USA gibt es bei eBay so eine Mindespreisoption. Die ist aber verdeckt, d.h. man erfährt erst am Ende der Auktion das alles nur Spaß war.

Insgesamt ist eBay in meinen Augen eine recht lausig geführte Klitsche die man eigentlich boykottieren sollte. Siehe dazu http://www.wortfilter.de.

Die ganze Consumer-IT-Branche schafft es nach aussen das Bild von netten Studies in Jeans mit kleiner Firma zu vermitteln. Bill Gates sieht heute noch so aus. Dass die Millionen scheffeln, indem sie sich ihre Unzulänglichkeiten bei Stabiliät und Kompatibilität gegenseitig und am Ende dem User in die Schuhe schieben, geht gerne vergessen. Ich sehe daher in kopierter Software eine Art Trotzreaktion der Verbraucher. Denn die bekomme ich irgendwie kostenlos, den Rechner nicht.

6:53 PM  
Anonymous Anonym meinte...

Zu Marcs Anmerkung:
Ebay ist in meinen Augen keine lausige Klitsche, sondern die ideale Handelsplattform für die meisten Sachen, habe nun ca 500 Transaktionen als Käufer und Verkäufer bis zu Artikelpreis 20000 DM und bin nach wie vor begeistert, man kann Dinge nun erwerben, von denen man bislang nichts wusste. Wenn es jemand nicht mag, einfach bleiben lassen.
Viele Grüße, Mario von www.chevy59.de, welcher auch aus dem Ebay ist

5:53 PM  
Anonymous Anonym meinte...

Hallo,

bin nur kurz über die Seite drübergeflogen, als Gast. Meine Meinung dazu:

Ich glaube, der Verkäufer muss das Haus nicht hinstellen. Zwar halte ich die Aussage des Verkäufers, es handele sich um ein Vermittlergeschäft eher für eine Schutzbehauptung, da nicht der geringste Hinweis darüber im Angebot zu finden war aber das stichhaltigste Argument ist die Ausstiegsklausel (nicht unter 104.000 Euro), auch wenn das nicht den ebay-AGBs entspricht. Rechtlich sind diese Zusätze zulässig, da sie eine Willenserklärung darstellen, also auch die Willenserklärung, für 2,50 nicht zu verkaufen. Damit iwäre aus meiner Sicht der vertrag nicht zustande gekommen.

Diese Einschränkung gab es bei dem Collier eben nicht und zusätzlich wurde die Collier-Auktion auch deshalb gegen den Verkäufer entschieden, da der Startpreis 1 Euro fett angedruckt wurde und dies als Willenserklärung gewertet wurde. Die Fälle sind also in wichtigen Details nicht vergleichbar.

Problematisch wäre aus meiner Sicht ein Ausgang zu Gunsten des Verkäufers für die ebay-Welt an sich, da ich dann jeden Artikel für 1 Euro einstelle, eine Klausel anbringe und somit meine Gebühren reduziere. Natürlich ist ab 500 Euro (glaube ich) die Höchstgebühr erreicht und bei 104.000 Euro fällt die Gebühr nicht ins Gewicht, was aber mit 104.000 Euro rechtlich funktioniert, funktioniert auch mit 100 Euro und da fällt die Gebühr ins Gewicht. Ebay entgeht damit ein Geschäft, da in masse ja doch eher kleine Deals gemacht werden.

Für ebayer ist ein derartiges Vorgehen (vor allem für ahnunslose Käufer) undurchsichtig da die Frage aufkommt: was gilt? Ebay-AGB oder Klausel und in dem Fall zieht wahrscheinlich die Klausel. Die ebay-AGB geben ebay eigentlich nur das Recht, den Verkäufer in solchen Fällen vom Handel auszuschliessen, weil er sich nicht an die Spielregeln gehalten hat - wenn, ja wenn er erwischt wird.

Ich glaube: Der Verkäufer muss nicht bauen.

Gruß, Armin

11:23 PM  
Anonymous Anonym meinte...

Hallo,

bin nur kurz über die Seite drübergeflogen, als Gast. Meine Meinung dazu:

Ich glaube, der Verkäufer muss das Haus nicht hinstellen. Zwar halte ich die Aussage des Verkäufers, es handele sich um ein Vermittlergeschäft eher für eine Schutzbehauptung, da nicht der geringste Hinweis darüber im Angebot zu finden war aber das stichhaltigste Argument ist die Ausstiegsklausel (nicht unter 104.000 Euro), auch wenn das nicht den ebay-AGBs entspricht. Rechtlich sind diese Zusätze zulässig, da sie eine Willenserklärung darstellen, also auch die Willenserklärung, für 2,50 nicht zu verkaufen. Damit iwäre aus meiner Sicht der vertrag nicht zustande gekommen.

Diese Einschränkung gab es bei dem Collier eben nicht und zusätzlich wurde die Collier-Auktion auch deshalb gegen den Verkäufer entschieden, da der Startpreis 1 Euro fett angedruckt wurde und dies als Willenserklärung gewertet wurde. Die Fälle sind also in wichtigen Details nicht vergleichbar.

Problematisch wäre aus meiner Sicht ein Ausgang zu Gunsten des Verkäufers für die ebay-Welt an sich, da ich dann jeden Artikel für 1 Euro einstelle, eine Klausel anbringe und somit meine Gebühren reduziere. Natürlich ist ab 500 Euro (glaube ich) die Höchstgebühr erreicht und bei 104.000 Euro fällt die Gebühr nicht ins Gewicht, was aber mit 104.000 Euro rechtlich funktioniert, funktioniert auch mit 100 Euro und da fällt die Gebühr ins Gewicht. Ebay entgeht damit ein Geschäft, da in masse ja doch eher kleine Deals gemacht werden.

Für ebayer ist ein derartiges Vorgehen (vor allem für ahnunslose Käufer) undurchsichtig da die Frage aufkommt: was gilt? Ebay-AGB oder Klausel und in dem Fall zieht wahrscheinlich die Klausel. Die ebay-AGB geben ebay eigentlich nur das Recht, den Verkäufer in solchen Fällen vom Handel auszuschliessen, weil er sich nicht an die Spielregeln gehalten hat - wenn, ja wenn er erwischt wird.

Ich glaube: Der Verkäufer muss nicht bauen.

Gruß, Armin

11:23 PM  
Anonymous Anonym meinte...

Hallo,

bin nur kurz über die Seite drübergeflogen, als Gast. Meine Meinung dazu:

Ich glaube, der Verkäufer muss das Haus nicht hinstellen. Zwar halte ich die Aussage des Verkäufers, es handele sich um ein Vermittlergeschäft eher für eine Schutzbehauptung, da nicht der geringste Hinweis darüber im Angebot zu finden war aber das stichhaltigste Argument ist die Ausstiegsklausel (nicht unter 104.000 Euro), auch wenn das nicht den ebay-AGBs entspricht. Rechtlich sind diese Zusätze zulässig, da sie eine Willenserklärung darstellen, also auch die Willenserklärung, für 2,50 nicht zu verkaufen. Damit iwäre aus meiner Sicht der vertrag nicht zustande gekommen.

Diese Einschränkung gab es bei dem Collier eben nicht und zusätzlich wurde die Collier-Auktion auch deshalb gegen den Verkäufer entschieden, da der Startpreis 1 Euro fett angedruckt wurde und dies als Willenserklärung gewertet wurde. Die Fälle sind also in wichtigen Details nicht vergleichbar.

Problematisch wäre aus meiner Sicht ein Ausgang zu Gunsten des Verkäufers für die ebay-Welt an sich, da ich dann jeden Artikel für 1 Euro einstelle, eine Klausel anbringe und somit meine Gebühren reduziere. Natürlich ist ab 500 Euro (glaube ich) die Höchstgebühr erreicht und bei 104.000 Euro fällt die Gebühr nicht ins Gewicht, was aber mit 104.000 Euro rechtlich funktioniert, funktioniert auch mit 100 Euro und da fällt die Gebühr ins Gewicht. Ebay entgeht damit ein Geschäft, da in masse ja doch eher kleine Deals gemacht werden.

Für ebayer ist ein derartiges Vorgehen (vor allem für ahnunslose Käufer) undurchsichtig da die Frage aufkommt: was gilt? Ebay-AGB oder Klausel und in dem Fall zieht wahrscheinlich die Klausel. Die ebay-AGB geben ebay eigentlich nur das Recht, den Verkäufer in solchen Fällen vom Handel auszuschliessen, weil er sich nicht an die Spielregeln gehalten hat - wenn, ja wenn er erwischt wird.

Ich glaube: Der Verkäufer muss nicht bauen.

Gruß, Armin

11:23 PM  
Anonymous Anonym meinte...

Hallo,

bin nur kurz über die Seite drübergeflogen, als Gast. Meine Meinung dazu:

Ich glaube, der Verkäufer muss das Haus nicht hinstellen. Zwar halte ich die Aussage des Verkäufers, es handele sich um ein Vermittlergeschäft eher für eine Schutzbehauptung, da nicht der geringste Hinweis darüber im Angebot zu finden war aber das stichhaltigste Argument ist die Ausstiegsklausel (nicht unter 104.000 Euro), auch wenn das nicht den ebay-AGBs entspricht. Rechtlich sind diese Zusätze zulässig, da sie eine Willenserklärung darstellen, also auch die Willenserklärung, für 2,50 nicht zu verkaufen. Damit iwäre aus meiner Sicht der vertrag nicht zustande gekommen.

Diese Einschränkung gab es bei dem Collier eben nicht und zusätzlich wurde die Collier-Auktion auch deshalb gegen den Verkäufer entschieden, da der Startpreis 1 Euro fett angedruckt wurde und dies als Willenserklärung gewertet wurde. Die Fälle sind also in wichtigen Details nicht vergleichbar.

Problematisch wäre aus meiner Sicht ein Ausgang zu Gunsten des Verkäufers für die ebay-Welt an sich, da ich dann jeden Artikel für 1 Euro einstelle, eine Klausel anbringe und somit meine Gebühren reduziere. Natürlich ist ab 500 Euro (glaube ich) die Höchstgebühr erreicht und bei 104.000 Euro fällt die Gebühr nicht ins Gewicht, was aber mit 104.000 Euro rechtlich funktioniert, funktioniert auch mit 100 Euro und da fällt die Gebühr ins Gewicht. Ebay entgeht damit ein Geschäft, da in masse ja doch eher kleine Deals gemacht werden.

Für ebayer ist ein derartiges Vorgehen (vor allem für ahnunslose Käufer) undurchsichtig da die Frage aufkommt: was gilt? Ebay-AGB oder Klausel und in dem Fall zieht wahrscheinlich die Klausel. Die ebay-AGB geben ebay eigentlich nur das Recht, den Verkäufer in solchen Fällen vom Handel auszuschliessen, weil er sich nicht an die Spielregeln gehalten hat - wenn, ja wenn er erwischt wird.

Ich glaube: Der Verkäufer muss nicht bauen.

Gruß, Armin

11:23 PM  
Anonymous Anonym meinte...

Hallo,

bin nur kurz über die Seite drübergeflogen, als Gast. Meine Meinung dazu:

Ich glaube, der Verkäufer muss das Haus nicht hinstellen. Zwar halte ich die Aussage des Verkäufers, es handele sich um ein Vermittlergeschäft eher für eine Schutzbehauptung, da nicht der geringste Hinweis darüber im Angebot zu finden war aber das stichhaltigste Argument ist die Ausstiegsklausel (nicht unter 104.000 Euro), auch wenn das nicht den ebay-AGBs entspricht. Rechtlich sind diese Zusätze zulässig, da sie eine Willenserklärung darstellen, also auch die Willenserklärung, für 2,50 nicht zu verkaufen. Damit iwäre aus meiner Sicht der vertrag nicht zustande gekommen.

Diese Einschränkung gab es bei dem Collier eben nicht und zusätzlich wurde die Collier-Auktion auch deshalb gegen den Verkäufer entschieden, da der Startpreis 1 Euro fett angedruckt wurde und dies als Willenserklärung gewertet wurde. Die Fälle sind also in wichtigen Details nicht vergleichbar.

Problematisch wäre aus meiner Sicht ein Ausgang zu Gunsten des Verkäufers für die ebay-Welt an sich, da ich dann jeden Artikel für 1 Euro einstelle, eine Klausel anbringe und somit meine Gebühren reduziere. Natürlich ist ab 500 Euro (glaube ich) die Höchstgebühr erreicht und bei 104.000 Euro fällt die Gebühr nicht ins Gewicht, was aber mit 104.000 Euro rechtlich funktioniert, funktioniert auch mit 100 Euro und da fällt die Gebühr ins Gewicht. Ebay entgeht damit ein Geschäft, da in masse ja doch eher kleine Deals gemacht werden.

Für ebayer ist ein derartiges Vorgehen (vor allem für ahnunslose Käufer) undurchsichtig da die Frage aufkommt: was gilt? Ebay-AGB oder Klausel und in dem Fall zieht wahrscheinlich die Klausel. Die ebay-AGB geben ebay eigentlich nur das Recht, den Verkäufer in solchen Fällen vom Handel auszuschliessen, weil er sich nicht an die Spielregeln gehalten hat - wenn, ja wenn er erwischt wird.

Ich glaube: Der Verkäufer muss nicht bauen.

Gruß, Armin

11:27 PM  

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