30.7.04

BVG, Autos und Tatverdacht

Interessante Fundstelle in Udo's law blog:
Sehr geehrte Damen und Herren,

einziger Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht gegen meinen Mandanten ist die Tatsache, dass er Halter des fraglichen Fahrzeuges ist. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Anknüpfungstatsache schon deswegen unzureichend ist, weil es sowohl bei privat als auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen mehr als nahe liegend ist, dass diese auch von anderen Personen benutzt werden (NJW 1997, 847).


Eigentlich sagt einem das der gesunde Menschenverstand. Traurig, dass zur Feststellung solcher Tatsachen immer wieder das BVG bemüht werden muß, weil der Gesetzgeber es alleine nicht hinkriegt.

1 Kommentare:

Blogger Hellblazer meinte...

Naja, der Gesetzgeber hats schon hingekriegt (denn auf Grund dessen Gesetze kann das BVG das ja dann so begründen) - die Exekutive ist es, die die Gesetze des Gesetzgebers nicht versteht (Wobei dieses Unverständnis natürlich auch an schlechtem Sprach/Kommunikationsvermögen der Legislative liegen kann :-)) oder zu willkürlich auslegt.

Gruß
Sven

10:17 AM  

Kommentar veröffentlichen

<< Startseite